Nutzungsvereinbarung
§ 1 Vertragsgegenstand
Diese Nutzungsvereinbarung regelt die Überlassung und Nutzung von Motiven, die der Lizenzgeber
der JUNIQE GmbH zur Nutzung auf deren Internetseiten im nachfolgend geregelten Umfang zur
Verfügung stellt.
Unter Motiven sind dabei sämtliche Darstellungen insbesondere bildlicher Art zu verstehen, die der
Lizenzgeber geschaffen hat und die urheberrechtlich geschützt sind.
Der Lizenzgeber stimmt dieser Nutzungsvereinbarung im Rahmen seiner Online-Registrierung auf
den Internetseiten der JUNIQE GmbH zu.
§ 2 Rechteeinräumung
Der Lizenzgeber räumt der JUNIQE GmbH das nicht-ausschließliche, räumlich und zeitlich
unbeschränkte Recht ein, sämtliche ihr überlassenen Motive herzustellen, zu nutzen, zu
veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und sie auf
anderen Produkten anzubringen oder anbringen zu lassen und diese Produkte wiederum
herzustellen, zu nutzen, zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen und zu
verbreiten.
Die Rechteeinräumung umfasst dabei auch das Recht zur Bearbeitung und das Recht, Unterlizenzen
einzuräumen, so dass auch Dritte, insbesondere Kunden der JUNIQE GmbH, diese Motive nutzen und
diese ihrerseits auf Produkten Dritter anbringen oder anbringen lassen können.
Die JUNIQE GmbH ist zudem berechtigt, die Motive für Werbezwecke (online und offline) und auf
Verpackungsmaterial zu benutzen.
Eine Verpflichtung der JUNIQE GmbH, die überlassenen Motive zu nutzen und/oder zu
veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder zu verwerten, besteht jedoch nicht.
Der Lizenzgeber verzichtet darauf, von der JUNIQE GmbH und/oder deren Kunden als Urheber der
von diesen verwendeten Motiven benannt zu werden.
§ 3 Lizenzgebühren
Der Lizenzgeber erhält eine Lizenzgebühr, wenn und soweit sein überlassenes Motiv von Kunden der
JUNIQE GmbH tatsächlich verwertet wird, etwa indem es auf anderen Produkten angebracht wird
und diese dann von dem Kunden gekauft werden. Berechnungsgrundlage der Lizenz ist dabei der
tatsächlich erzielte Verkaufspreis (netto) des mit dem überlassenen Motiv versehenen Produkts
abzüglich gewährter Rabatte. Die genaue Höhe der Lizenz ergibt sich aus dem Provisions-Modell der JUNIQE
GmbH, die Bestandteil dieser Nutzungsvereinbarung ist und regelmäßig angepasst werden kann.
Die Abrechnung und Auszahlung der Lizenzgebühren erfolgt einmal monatlich nach Ablauf des
vorhergehenden Kalendermonats. Ein Anspruch auf Auszahlung der verdienten Lizenz entsteht erst
ab einer Provisionshöhe von insgesamt mindestens EUR 10,00 netto. Die Auszahlung erfolgt durch
Überweisung auf ein Bankkonto des Lizenzgebers oder sein PayPal-Konto.
Der Anspruch des Lizenzgebers auf Zahlung einer Lizenzgebühr entfällt rückwirkend, wenn der Kunde
seinen Vertrag mit der JUNIQE GmbH widerruft und er die mit dem Motiv versehene Ware
infolgedessen an die JUNIQE GmbH zurückgibt.
§ 4 Rechteinhaberschaft
Der Lizenzgeber sichert zu, Inhaber sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem
überlassenen Motiv zu sein und dass hieran keinerlei Schutzrechte Dritter bestehen. Er versichert,
dass er das überlassene Motiv selbst geschaffen hat.
Der Lizenzgeber sichert weiter zu, dass das überlassene Motiv nicht gegen gesetzliche Bestimmungen
verstößt und insbesondere keinen strafrechtlichen Inhalt hat.
Der Lizenzgeber stellt die JUNIQE GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die dieser aus der
Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter entstehen und/oder wegen Verstoßes gegen sonstige
gesetzliche Bestimmungen. Diese Haftung umfasst dabei auch die Kosten der eigenen
Rechtsverteidigung der JUNIQE GmbH im Falle der Geltendmachung derartiger Rechte Dritter.
Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten Dritter ist die JUNIQE GmbH zudem berechtigt, das
überlassene Motiv unverzüglich offline zu nehmen bis die Rechtslage endgültig geklärt ist. Des
Weiteren ist die JUNIQE GmbH in diesem Fall berechtigt, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage
Lizenzgebühren des Lizenzgebers in angemessenem Umfang einzubehalten.
§ 5 Haftung
Die JUNIQE GmbH haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung der JUNIQE GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen der JUNIQE GmbH beruht. Die JUNIQE GmbH haftet ferner für die leicht fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine
solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Lizenzgeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet die
JUNIQE GmbH jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die JUNIQE GmbH
haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen
genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie und bei
einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit die Haftung der JUNIQE GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der JUNIQE GmbH.
§ 6 Laufzeit
Die vorliegende Nutzungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres
gekündigt werden. Unabhängig hiervon sind beide Parteien berechtigt, überlassene Motive jederzeit
von den Internetseiten der JUNIQE GmbH zu entfernen.
§ 7 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser
Nutzungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
Mit Abschluss der vorliegenden Nutzungsvereinbarung werden bisher bestehende Regelungen
zwischen dem Lizenzgeber und der JUNIQE GmbH aufgehoben, soweit sie den Regelungen dieser
Nutzungsvereinbarung widersprechen oder entgegenstehen.
Entgegenstehende Nutzungs- oder Lizenzvereinbarungen des Lizenzgebers finden keine Anwendung.
Soweit der Lizenzgeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus oder im
Zusammenhang mit dieser Nutzungsvereinbarung München. München ist auch Gerichtsstand, wenn
der Lizenzgeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden oder eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame oder lückenhafte
Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglich gewollten Bestimmungen
unter Wahrung der beiderseitigen Interessen möglichst nahekommt.